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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der MeTool Messtechnik GmbH

1. Geltung

Sämtliche mit uns geführten Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungenwerden nicht anerkannt bzw.bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Die Abtretung der Rechte oder Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist nur bei vorheriger schriftlichen Zustimmung zulässig.

2. Umfang der Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt oder durch Übersendung der Ware angenommen werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbetätigung des Lieferers maßgebend.
Werden Waren aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers gefertigt, so besteht keine Pflicht zur Überprüfung der Funktion oder Sinnfälligkeit der Konstruktion. Die Ausführung beschränkt sich auf die Herstellung nach den Vorgaben mit den üblichen Toleranzen.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Lieferers zur Installation der Lieferteile.

3. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit grundsätzlich 4 Wochen. Teilleistungen sind ausdrücklich zugelassen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 2 Wochen, ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Als angemessen wird hierbei eine Mindestfrist von 4 Wochen angesehen.
Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erst ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist gegenüber dem Lieferer erklärt werden. Danach ist ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
Bei Eintritt von nichtvorhergesehen Ereignissen, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit derartige Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von Liefergegenständen von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen derLieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungenerfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers, wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7 entgegenzunehmen.

5. Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
Mangels besonderer Vereinbarung, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens des Lieferers Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank berechnet.
Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht. Davon werden auch eventuelle weitere Lieferungen erfasst. Im Falle des Zahlungsverzuges und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden alle Zahlungsverpflichtungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen sofort zur Zahlung fällig. Der Lieferer kann diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht für die weiteren Lieferungen geltend machen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang allerZahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten dabei nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer 3 wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung -als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Bestelleroder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Aufbauten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels inVerzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz dernotwendigen Kosten zu verlangen.

e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer –insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt -die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus-und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

g) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

h) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatzvon Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer –außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und seiner leitenden Angestellten -nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden

8. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes-nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 7 entsprechend.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Saarwellingen.
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Saarbrücken als vereinbart.